Leitfaden zur Besteuerung von Kryptoassets in Deutschland – Stand 2025

Grundlagen der Besteuerung von Kryptoassets

In Deutschland werden Kryptoassets steuerrechtlich als

andere Wirtschaftsgüter

im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz) klassifiziert. Dies hat spezifische Implikationen für ihre Besteuerung.

Gewinne aus der Veräußerung von Kryptoassets können als private Veräußerungsgeschäfte der Einkommensteuer unterliegen, sofern die Haltefrist von einem Jahr nicht überschritten wird.BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022

Einkommensteuerliche Behandlung (§ 23 EStG)

Erfolgt die Anschaffung und Veräußerung von Kryptoassets innerhalb der einjährigen Haltefrist, kann ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Der hieraus resultierende Gewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen (Progressiv (0 % – 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer)).

  • Freigrenze: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 € pro Kalenderjahr (Gewinn) beträgt. Bei Überschreitung dieser Grenze ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.
  • Gewinnermittlung: Der steuerpflichtige Gewinn errechnet sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der mit der Veräußerung zusammenhängenden Werbungskosten.

Haltefristen und Spekulationsfristen

Die Dauer, für die ein Kryptoasset gehalten wird (Haltefrist), ist entscheidend für die Frage der Steuerpflicht bei Veräußerung:

Übersicht der relevanten Haltefristen (vereinfacht)
SachverhaltAnwendbare Frist
Standard-Haltefrist für KryptoassetsEin Jahr (anschließend steuerfreie Veräußerung)
Haltefrist bei Nutzung zur Einkunftserzielung (z.B. Staking/Lending)Potenziell bis zu 10 Jahre (gemäß Auslegung BMF-Schreiben vom 10.05.2022)

Hinweis: Die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre bei Nutzung zur Einkunftserzielung ist Gegenstand aktueller Diskussion und Auslegung durch die Finanzverwaltung und Rechtsprechung.

Mining, Staking und Lending

Non-Fungible Tokens (NFTs)

Die steuerliche Einordnung von NFTs ist komplex und hängt stark von der konkreten Ausgestaltung und Nutzung des jeweiligen Tokens ab:

  • Die Veräußerung von Sammel-NFTs kann als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG steuerpflichtig sein, wenn die Haltefrist von einem Jahr unterschritten wird.
  • NFTs, die Lizenzrechte oder Nutzungsrechte verkörpern (z.B. an Kunstwerken, Musik), können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder sonstige Einkünfte generieren.
  • Regelmäßiges Erstellen (Minting) und der Verkauf von NFTs mit Gewinnerzielungsabsicht kann als gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eingestuft werden.

Eine pauschale Beurteilung ist nicht möglich; jeder Fall erfordert eine individuelle Analyse.

Verlustverrechnung

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptoassets unterliegen spezifischen Verrechnungsbeschränkungen:

  • Ausschließlich mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres.
  • Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Arbeitseinkommen, Kapitalerträge aus Aktien). ist ausgeschlossen.
  • Nicht verrechnete Verluste können in das Vorjahr zurückgetragen (Verlustrücktrag) oder in die folgenden Jahre vorgetragen (Verlustvortrag) werden und mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Dokumentationspflichten und Bewertungsmethoden

Steuerpflichtige sind zu einer lückenlosen und nachvollziehbaren Aufzeichnung aller Kryptoasset-Transaktionen verpflichtet. Für die Bewertung von Zu- und Abgängen bei gleicher Art von Kryptoassets wird in Deutschland im Regelfall die

Fifo-Methode (First-In-First-Out)

angewendet.

Erforderliche Angaben umfassen typischerweise: Transaktionsdatum und -zeit, Art der Transaktion (Kauf, Verkauf, Tausch, Reward), Menge, Anschaffungs-/Veräußerungskosten in Euro, Transaktionsgebühren, involvierte Plattformen/Wallets.

Angaben in der Steuererklärung

Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptoassets sind in der Anlage SO (Sonstige Einkünfte) der Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Einkünfte aus gewerblichen Aktivitäten (z.B. umfangreiches Mining) erfordern zusätzlich Angaben in der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und gegebenenfalls die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung.

Softwaregestützte Erfassung

Zur Erfüllung der umfangreichen Dokumentationspflichten und zur korrekten Berechnung steuerlich relevanter Werte existieren diverse Softwarelösungen (z.B. CoinTracking, Koinly, Blockpit, Accointing). Diese können die Erfassung und Auswertung von Kryptoasset-Transaktionen erheblich erleichtern. Die Auswahl einer geeigneten Software sollte unter Berücksichtigung des Funktionsumfangs, der unterstützten Börsen/Wallets und der Kostenstruktur erfolgen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Deutschland

Offizielle Quellen und weiterführende Informationen

Für detaillierte und rechtsverbindliche Informationen wird auf die folgenden offiziellen Quellen verwiesen:

Hinweis zu aktuellen Entwicklungen

Die steuerliche Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich der Kryptoassets ist dynamisch und kann sich kurzfristig ändern. Es ist essentiell, sich über den aktuellen Stand zu informieren und gegebenenfalls fachlichen Rat einzuholen.