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US-Börsenaufsicht SEC erklärt Krypto-Assets mehrheitlich zu

Neue Leitlinien schaffen Klarheit und definieren fünf Kategorien digitaler Vermögenswerte. Auch Mining und Staking fallen nicht unter Wertpapierregeln.

Autor

Thomas Weidner

Fachredakteur Steuern & Recht

Steuerberater (Examen 2019) mit Spezialisierung auf digitale Assets. Thomas schreibt über BaFin-Regulierung, MiCA und die steuerliche Behandlung von Krypto in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Veröffentlicht

18. März 2026

US-Börsenaufsicht SEC erklärt Krypto-Assets mehrheitlich zu

Die US-Börsenaufsicht SEC hat eine lang erwartete Klarstellung veröffentlicht: Der Großteil der Kryptowährungen stellt keine Wertpapiere dar. In einer am Dienstag veröffentlichten Leitlinie grenzte die Behörde unter Vorsitzendem Paul Atkins klar ab, welche digitalen Assets nicht unter die Wertpapiergesetze fallen.

"Nach mehr als einem Jahrzehnt der Unsicherheit wird diese Auslegung den Marktteilnehmern ein klares Verständnis dafür vermitteln, wie die Kommission Krypto-Assets nach den Bundeswertpapiergesetzen behandelt", sagte Atkins. Er kritisierte zugleich die frühere Praxis der Behörde, die sich stark auf den historischen Howey-Test stützte, als "anhaltendes Versagen, Klarheit zu schaffen".

Fünf Kategorien für digitale Assets

Die neue Taxonomie teilt digitale Vermögenswerte in fünf Gruppen ein: digitale Rohstoffe (Commodities), digitale Sammlerstücke, digitale Werkzeuge, Stablecoins und digitale Wertpapiere. Nur letztere fallen eindeutig in den Zuständigkeitsbereich der SEC. Dazu zählen tokenisierte traditionelle Anlagen wie Aktien oder Staatsanleihen.

Zu den digitalen Rohstoffen zählen Assets wie Bitcoin und Ethereum, deren Wert aus dem programmatischen Betrieb eines "Krypto-Systems" erwächst und nicht aus der Erwartung von Gewinnen durch fremde Managementleistungen. Mining und Staking sowie Airdrops erfüllen laut SEC nicht die Definition eines Investmentvertrags.

Auswirkungen auf Sekundärmarkt und Safe Harbor

Ein entscheidender Punkt: Selbst wenn ein Asset im Erstverkauf (Primary Sale) als Investmentvertrag eingestuft wird, macht es das nicht automatisch auf dem Sekundärmarkt – also an Börsen – zum Wertpapier. Zudem endet die Anwendbarkeit der Wertpapiergesetze, wenn für den Käufer keine vernünftige Erwartung mehr besteht, dass die Zusagen des Emittenten mit dem Asset verbunden sind.

Atkins kündigte zudem konkrete Safe-Harbor-Regeln an, die in den kommenden Wochen zur öffentlichen Kommentierung vorgelegt werden sollen. Diese Ausnahmeregelungen könnten Startups mit einem Wert von bis zu 5 Millionen Dollar für Experimente in den ersten vier Jahren, Fundraising bis 75 Millionen Dollar über bestimmte Krypto-Assets sowie Projekte, deren Gründer alle wesentlichen Managementaufgaben eingestellt haben, betreffen.

Die Commodity Futures Trading Commission (CFTC) signalisierte umgehende Kooperation und kündigte an, ihren Commodity Exchange Act im Einklang mit der SEC-Auslegung anzuwenden.

Für Anleger im DACH-Raum unterstreicht die Entwicklung, dass die regulatorische Landschaft im Kryptobereich auch außerhalb der EU im Fluss ist. Während die MiCA-Verordnung in Europa einen eigenen Rahmen setzt, bleibt die steuerliche Behandlung hierzulande – etwa die Unterscheidung zwischen privaten Veräußerungsgeschäften und Einkünften aus Gewerbebetrieb – der zentrale Anker für die eigene Portfolio-Strategie.

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